Definition
Eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf – und damit ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum (§ 16 I 1 StGB) – liegt nur dann vor, wenn die Abweichung nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt.
Die Abweichung vom Kausalverlauf ist von der aberratio ictus zu unterscheiden: Während dort ein anderes als das anvisierte Objekt getroffen wird, bleibt bei der bloßen Kausalverlaufsabweichung dasselbe Handlungsobjekt betroffen – nur der Weg zum Erfolg verläuft anders als vorgestellt. Klassisches Beispiel ist der tödliche Sturz beim Fluchtversuch nach einem nicht tödlich gemeinten Angriff. Vertiefend im Artikel Strafrechtliche Irrtümer.
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