Wertsummentheorie

Definition

Nach der Wertsummentheorie richtet sich eine Geldschuld nicht auf bestimmte Geldzeichen, sondern auf die geschuldete Wertsumme. Für § 242 I StGB folgt daraus nach dieser Ansicht, dass die erstrebte Zueignung von Geld nicht rechtswidrig ist, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf den entsprechenden Geldbetrag hat oder dem Berechtigten den vollen Gegenwert zurücklässt (z. B. beim eigenmächtigen Geldwechseln).

Die Wertsummentheorie wird vor allem bei der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung im Rahmen der §§ 242, 249 StGB relevant. Die Rechtsprechung und Teile der Literatur lehnen sie ab: Geldschulden seien wie Gattungsschulden zu behandeln, sodass dem Schuldner das Auswahlrecht zusteht, mit welchen Scheinen er erfüllt; ein beachtlicher Teil der Literatur folgt ihr dagegen. Zudem würde die Theorie dem Gläubiger eine eigenmächtige Selbsthilfe ermöglichen und dem Schuldner etwaige Aufrechnungsmöglichkeiten nehmen. Folgt man der ablehnenden Ansicht, ist anschließend zu prüfen, ob der Täter irrig einen Anspruch annahm; ein solcher Irrtum wird regelmäßig als Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB behandelt.

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