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Definition: Wesentliche Gebäudebestandteile

Definition

Wesentliche Gebäudebestandteile sind nach §§ 93, 94 II BGB Sachen, die zur Herstellung eines Gebäudes dauerhaft (nicht zwingend fest) eingefügt sind (§ 94 II BGB), durch Trennung vom Gebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert werden (§ 93 BGB) und durch Trennung vom Gebäude ihren Wert verlieren. Wesentliche Gebäudebestandteile müssen dauerhaft mit dem Gebäude verbunden sein (Umkehrschluss zu § 95 II BGB).

Die Einordnung als wesentlicher Gebäudebestandteil entscheidet darüber, ob eine Sache gem. § 93 BGB nicht Gegenstand gesonderter Rechte sein kann und damit automatisch dem Grundstückseigentümer zusteht. Maßgeblich ist die dauerhafte Einfügung zur Herstellung des Gebäudes; fehlt diese Dauerhaftigkeit, liegt im Umkehrschluss zu § 95 II BGB nur ein Scheinbestandteil vor, der selbstständig übereignet werden kann. Die Abgrenzung ist examensrelevant für Fragen der Eigentumslage bei Ein- und Umbauten. Grundlagen dazu im Artikel zu den Grundbegriffen des Sachenrechts.

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