Definition
Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 I BGB). Geschuldet ist ein Erfolg, etwa die Herstellung oder Veränderung einer Sache (§ 631 II BGB).
Klausurwichtig ist die Abgrenzung zum Dienstvertrag: Der Werkunternehmer schuldet den Erfolg, der Dienstverpflichtete nur die Tätigkeit (§ 611 BGB). Die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen richtet sich dagegen grundsätzlich nach Kaufrecht (§ 650 I 1 BGB).
Typische Prüfungspunkte sind die Abnahme des Werkes (§ 640 I 1 BGB), mit der grundsätzlich die Vergütung zu entrichten ist (§ 641 I 1 BGB), sowie die Mängelrechte des Bestellers (§§ 633 ff. BGB).
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