Definition
Ein Werk ist das herzustellende Ergebnis einer Leistung, das auf einem konkreten Erfolg beruht. Der Werkunternehmer schuldet nicht nur die Tätigkeit, sondern das Erreichen des vereinbarten Erfolges. Das Werk ist Gegenstand des Werkvertrags (§ 631 BGB); es kann gemäß § 631 II BGB in der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in einem anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg bestehen.
Der Werkbegriff markiert die zentrale Abgrenzung zum Dienstvertrag (§ 611 BGB): Geschuldet wird nicht bloß ein Tätigwerden, sondern ein konkreter, erfolgsbezogener Leistungsgegenstand. Gemäß § 631 II BGB kann das Werk in der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in einem anderen Erfolg bestehen, der durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführt wird – etwa auch bei Reparatur- oder Beratungsleistungen. Einen Überblick über das Werkvertragsrecht bietet der Artikel Grundlagen des Werkvertragsrechts.
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