Definition
Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 244 I Nr. 1b StGB sind alle körperlichen Gegenstände, die nach der Vorstellung des Täters als Mittel zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben geeignet erscheinen.
Erforderlich ist dabei, dass der Täter den Gegenstand in Gebrauchsabsicht bei sich führt, ihn also tatsächlich einsetzen oder mit seinem Einsatz drohen will.
Anders als bei gefährlichen Werkzeugen nach § 244 I Nr. 1 a) StGB kommt es bei Nr. 1 b) nicht auf die objektive Beschaffenheit des Gegenstands an, sondern allein auf den subjektiven Täterhorizont: Auch ungefährliche Gegenstände oder Attrappen erfüllen den Tatbestand, sofern der Täter sie zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzen will.
Die Abgrenzung ist examensrelevant und wird häufig im Rahmen der Qualifikationen des Diebstahls geprüft, näher dazu der Artikel zu § 244 StGB.
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