Definition
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 S. 1 GewO) ist die Befugnis, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) näher zu bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind, § 106 S. 1 Hs. 2 GewO.
Klausurhinweis: Die Ausübung des Weisungsrechts unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB; bei Ermessensfehlern ist die Weisung unverbindlich.
Das Weisungsrecht konkretisiert die im Arbeitsvertrag nach § 611a I BGB nur rahmenmäßig festgelegte Leistungspflicht des Arbeitnehmers. Seine Ausübung unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 III BGB und findet ihre Grenzen im Arbeitsvertrag, in Kollektivvereinbarungen, im Gleichbehandlungsgrundsatz sowie in Grundrechten und dem AGG. Reicht eine Weisung nicht mehr aus, um die geschuldete Tätigkeit zu ändern, ist stattdessen eine Änderungskündigung erforderlich – eine in Klausuren häufig geprüfte Abgrenzung. Auch die Reichweite des Weisungsrechts bei Homeoffice-Anordnungen oder Versetzungen ist praxisrelevant.
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