Weisungsgebundenheit

Definition

Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 611a I 3 BGB). Die Weisungsgebundenheit ist das zentrale Merkmal des Arbeitnehmerbegriffs: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit einseitig nach billigem Ermessen festlegen (§ 611a I 2 BGB, § 106 S. 1 GewO), der Arbeitnehmer leistet fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.

Klausurhinweis: Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag (§ 611a I 6 BGB). Auch im Deliktsrecht entscheidet die Weisungsgebundenheit darüber, ob jemand Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 BGB ist.

Die Weisungsgebundenheit entscheidet über den Zugang zum Arbeitsrecht: Nur wer weisungsgebunden tätig ist, genießt Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung und Urlaub. Daher ist sie der Prüfstein für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freiem Dienstnehmer, Werkunternehmer oder Scheinselbstständigem. In Klausuren ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände anhand der Eigenart der Tätigkeit vorzunehmen (§ 611a I 4, 5 BGB); Indizien sind feste Arbeitszeiten, Eingliederung in die Betriebsorganisation und fehlende eigene unternehmerische Chancen. Häufiger Fehler ist, allein auf die wirtschaftliche Abhängigkeit abzustellen, die für den Arbeitnehmerstatus gerade nicht genügt. Zivilrechtlich kehrt das Merkmal beim Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) und beim Besitzdiener (§ 855 BGB) wieder.

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