Definition
Wechselwirkungslehre besagt, dass die „allgemeinen Gesetze“ i. S. d. Art. 5 II GG die Meinungsfreiheit zwar beschränken, ihrerseits aber im Lichte der wertsetzenden Bedeutung des Art. 5 I GG ausgelegt werden müssen, sodass sich Grundrecht und Schranke wechselseitig beeinflussen.
Die Wechselwirkungslehre geht auf das Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198) zurück und ist der Kern der Schrankenprüfung bei Art. 5 I 1 GG. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil er auf einem allgemeinen Gesetz beruht: Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit musst du das Gesetz im Einzelfall gegen die Meinungsfreiheit abwägen.
Typisch sind Äußerungsdelikte wie §§ 185 ff. StGB. Besonders klausurrelevant ist die Abgrenzung zur Schmähkritik, bei der die Abwägung ausnahmsweise entbehrlich ist.
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