Definition
Ein Warenlager i.S.d. § 306 I Nr. 3 StGB ist ein umschlossener Raum, der zur Aufnahme von Warenvorräten bestimmt ist.
Warenvorräte liegen vor, wenn eine bestimmte Menge von Gegenständen zum Zweck künftiger Verwendung vereinigt wird und diese Menge eine gewisse Erheblichkeit hat.
§ 306 StGB zählt zu den Gemeingefährdungsdelikten und schützt vor allem fremdes Eigentum an Sachen, die typischerweise der Allgemeinheit dienen oder besonders wertvoll sind. Warenlager sind in § 306 I Nr. 3 StGB explizit genannt, weil sie erhebliche wirtschaftliche Schäden bei Brandstiftung nach sich ziehen können. Abzugrenzen ist das Warenlager vom bloßen Aufbewahrungsort einzelner Gegenstände: Erst die Vereinigung einer erheblichen Menge an Waren begründet die Schutzwürdigkeit. Mehr zur Prüfung findest du im Artikel § 306 StGB (Brandstiftung).
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