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Definition: Warenlager

Definition

  • Ein Warenlager i.S.d. § 306 I Nr. 3 StGB ist ein umschlossener Raum, der zur Aufnahme von Warenvorräten bestimmt ist.

  • Warenvorräte liegen vor, wenn eine bestimmte Menge von Gegenständen zum Zweck künftiger Verwendung vereinigt wird und diese Menge eine gewisse Erheblichkeit hat.

§ 306 StGB zählt zu den Gemeingefährdungsdelikten und schützt vor allem fremdes Eigentum an Sachen, die typischerweise der Allgemeinheit dienen oder besonders wertvoll sind. Warenlager sind in § 306 I Nr. 3 StGB explizit genannt, weil sie erhebliche wirtschaftliche Schäden bei Brandstiftung nach sich ziehen können. Abzugrenzen ist das Warenlager vom bloßen Aufbewahrungsort einzelner Gegenstände: Erst die Vereinigung einer erheblichen Menge an Waren begründet die Schutzwürdigkeit. Mehr zur Prüfung findest du im Artikel § 306 StGB (Brandstiftung).

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