Definition
Unter einem Wald (§ 306 I Nr. 5 StGB) versteht man eine größere, mit Bäumen bestandene Bodenfläche, die eine natürliche oder künstliche Einheit bildet.
Der Waldbegriff des § 306 StGB orientiert sich an forstrechtlichen Maßstäben, verlangt aber keine amtliche Widmung als Wald. Geschützt wird das ökologische Gefährdungspotential größerer Waldflächen, weshalb einzelne Bäume oder kleine Baumgruppen nicht ausreichen. Mehr zum Gesamttatbestand in § 306 StGB (Brandstiftung).
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