Definition
Die Wahrnehmung des berechtigten Interesses im Sinne des § 193 StGB ist angemessen, wenn im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung das Gewicht des berechtigten Interesses, die Schwere des Eingriffs und das Persönlichkeitsrecht des Verletzten überwiegen.
Als besonderer Rechtfertigungsgrund der Ehrschutzdelikte verlangt § 193 StGB stets eine Abwägung im Einzelfall und ist eng mit der Meinungs- und Pressefreiheit verknüpft. Klausurrelevant sind die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Äußerung, die Grenze zur Schmähkritik sowie die Frage, wann ein berechtigtes Interesse überhaupt anzuerkennen ist. Wie der Rechtfertigungsgrund im Deliktsaufbau geprüft wird, erläutert der Artikel zu § 193 StGB.