Definition
Ein Vorvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich die Parteien verpflichten, in Zukunft einen weiteren Vertrag (Hauptvertrag) abzuschließen. Er ist gesetzlich nicht geregelt, aber aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig (vgl. § 311 I BGB).
Klausurhinweis: Der Inhalt des Hauptvertrags muss zumindest bestimmbar sein. Die Form des Hauptvertrags ist nach h. M. auch für den Vorvertrag einzuhalten, soweit der Formzweck dies erfordert (z. B. § 311b I 1 BGB).
Der Vorvertrag begründet bereits einen Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrags, der notfalls eingeklagt werden kann. Er ist abzugrenzen vom bloßen Letter of Intent, der in der Regel keine Bindung erzeugt, und vom Optionsvertrag, bei dem der Hauptvertrag durch einseitige Erklärung zustande kommt.
In der Praxis wird häufig gestritten, ob schon ein bindender Hauptvertrag oder erst ein Vorvertrag vorliegt, wenn noch Punkte offen sind (vgl. § 154 BGB). Verletzt eine Partei ihre Abschlusspflicht, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.
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