Definition
Vorhaben im Sinne des § 138 I StGB ist die ernstliche Planung einer bereits konkretisierten Tat, sodass Tatobjekt sowie Art und Weise des Vorgehens bereits feststehen, wobei mit der Tatvorbereitung noch nicht begonnen worden sein muss.
Praktische Bedeutung erlangt der Begriff Vorhaben vor allem im Rahmen des § 138 StGB, wo er neben der Ausführung einer Katalogtat die zweite Tatsituationsvariante bildet. Anders als beim Versuch reicht hierfür bereits ein deutlich früheres Planungsstadium aus, sodass die Anzeigepflicht schon vor Beginn unmittelbaren Ansetzens entstehen kann.
Wird ausschließlich ein Vorhaben nicht angezeigt, eröffnet § 139 I StGB zudem die Möglichkeit, von Strafe abzusehen, sofern die Katalogtat nicht ins Versuchsstadium gelangt ist. Einen vertieften Einblick in Tatbestand und Prüfungsschema bietet der Artikel zu § 138 StGB.
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