Definition
Der Vorbehalt des Gesetzes ist ein aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art. 20 III GG) abgeleiteter Grundsatz, wonach die vollziehende Gewalt für bestimmte, insbesondere grundrechtsrelevante Maßnahmen einer vorherigen gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Nach der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG muss der parlamentarische Gesetzgeber alle für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht der Exekutive überlassen. Fehlt es an einer solchen Ermächtigungsgrundlage, ist ein belastendes Verwaltungshandeln rechtswidrig.
Klausurhinweis: Der Vorbehalt des Gesetzes ist vom Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG) zu unterscheiden: Während der Vorrang jedes Verwaltungshandeln an bestehende Gesetze bindet, verlangt der Vorbehalt eine positive gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für bestimmtes staatliches Handeln.
Zentral für die Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes ist die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG, wonach der parlamentarische Gesetzgeber alle grundlegenden, insbesondere grundrechtsrelevanten Entscheidungen selbst treffen muss und nicht an die Exekutive delegieren darf. Damit einher geht das Bestimmtheitsgebot für Ermächtigungsgrundlagen. In der Klausur begegnet der Vorbehalt des Gesetzes vor allem bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit von Grundrechtseingriffen sowie als Abgrenzungsfrage zum Gesetzesvorrang.
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