Definition
Vollstreckungsvereitelung (§ 258 II StGB) ist eine Maßnahme, die verhindert, dass eine gegen einen anderen verhängte Strafe vollstreckt wird.
Die Vollstreckungsvereitelung bildet die zweite Tatbestandsvariante der Strafvereitelung nach § 258 StGB und schließt an die Verfolgungsvereitelung des § 258 I StGB an, sobald bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Klausurrelevant ist die Abgrenzung beider Varianten anhand des Verfahrensstadiums sowie die Anwendung des persönlichen Strafausschließungsgrundes nach § 258 VI StGB zugunsten von Angehörigen des Verurteilten, die sich auf familiäre Solidarität berufen können.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten