Vorteil

Definition

Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB ist jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert. Erfasst sind materielle wie immaterielle Zuwendungen; auch Vorteile für Dritte genügen ausdrücklich.

Der Vorteilsbegriff ist bei Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung (§§ 331 bis 334 StGB) identisch. Entscheidend wird in der Klausur meist die Unrechtsvereinbarung: Bei §§ 331, 333 StGB genügt ein Bezug zur Dienstausübung allgemein, bei §§ 332, 334 StGB muss sich der Vorteil auf eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung beziehen. Sozialadäquate Zuwendungen wie geringfügige Aufmerksamkeiten scheiden nach h. M. aus. Problematisch sind immaterielle Vorteile, etwa Karrierechancen oder sexuelle Zuwendungen, sowie die Einwerbung von Drittmitteln an Hochschulen.

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