Definition
Der vorläufige Rechtsschutz ist ein gerichtliches Eilverfahren, in dem das Gericht nach summarischer Prüfung eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache trifft, um zu verhindern, dass durch Zeitablauf vollendete Tatsachen geschaffen werden; er ist durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG geboten.
Klausurhinweis: Im Verwaltungsprozess richtet sich die statthafte Antragsart nach der Hauptsache: Ist dort die Anfechtungsklage statthaft, gelten §§ 80 V, 80a III VwGO, im Übrigen § 123 VwGO (vgl. § 123 V VwGO).
Vorläufigen Rechtsschutz gibt es in allen Verfahrensordnungen, etwa als Arrest und einstweilige Verfügung im Zivilprozess (§§ 916 ff., 935 ff. ZPO) oder als einstweilige Anordnung des BVerfG (§ 32 BVerfGG). Das Gericht entscheidet durch Beschluss, weshalb man von Zulässigkeits- statt Sachurteilsvoraussetzungen spricht.
In der Begründetheit nimmt das Gericht nach § 80 V VwGO eine Interessenabwägung vor, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert. Bei § 123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 123 III VwGO i. V. m. § 920 II ZPO). Grundsätzlich darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden.
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