Definition
Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt gemäß § 2150 BGB als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
Das Vorausvermächtnis ermöglicht es dem Erblasser, einen Miterben gegenüber den übrigen Miterben zusätzlich zu begünstigen, ohne dass sich dies auf seine Erbquote auswirkt – der Vorteil wird vorab aus dem Nachlass entnommen und unterliegt nicht der Ausgleichungspflicht des § 2050 BGB. Praktisch relevant ist die Abgrenzung zum einfachen Vermächtnis sowie zur Teilungsanordnung nach § 2048 BGB, die lediglich die Art der Auseinandersetzung regelt. Einen umfassenden Überblick bietet der Artikel Vermächtnis (§§ 1939, 2147 ff. BGB).
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