Definition
Vortäuschen im Sinne des § 145d I StGB meint das Erregen oder Verstärken des Verdachts einer rechtswidrigen Tat.
Das Vortäuschen nach § 145d I StGB kann auf unterschiedliche Weise verwirklicht werden: klassischerweise durch eine unwahre Selbstanzeige, aber auch durch das gezielte Schaffen von Verdachtsmomenten, etwa das Inszenieren eines Tatorts. Erforderlich ist stets dolus directus 2. Grades hinsichtlich der Unwahrheit der übermittelten Information – bloße Fahrlässigkeit genügt nicht. Adressat der Täuschung muss eine Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle sein; die Täuschung eines Privaten reicht nicht aus. Praktisch bedeutsam ist zudem die formelle Subsidiarität gegenüber §§ 164, 258, 258a StGB, die in Klausuren häufig übersehen wird. Mehr dazu im Artikel zu § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat).
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