Verzögerungsschaden

Definition

Verzögerungsschaden ist der Schaden, der dem Gläubiger gerade dadurch entsteht, dass der Schuldner die Leistung nicht rechtzeitig erbringt, während das Interesse an der Leistung selbst fortbesteht. Er ist neben der Leistung nach §§ 280 I, II, 286 BGB nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs ersatzfähig. Typische Beispiele sind Rechtsverfolgungskosten nach Verzugseintritt, Mietkosten für eine Ersatzsache oder der während der Verzögerung entgangene Gewinn.

Entscheidend ist die Abgrenzung zum Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB), der das Erfüllungsinteresse ersetzt, und zum einfachen Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I BGB. Umstritten ist die Einordnung des Betriebsausfallschadens bei Lieferung einer mangelhaften Sache; der BGH wendet hier § 280 I BGB ohne Verzugserfordernis an. Beachte außerdem, dass die Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung mangels Kausalität nicht ersatzfähig sind. Verzugszinsen auf Geldschulden folgen gesondert aus § 288 BGB und müssen nicht als Schaden nachgewiesen werden.

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