Definition
Die Vertretungsmacht i.S.d. § 164 I BGB meint die Kompetenz, den Geschäftsherrn rechtsgeschäftlich zu binden. Sie betrifft das rechtliche Können beziehungsweise die Befähigung, Willenserklärungen abzugeben, deren Wirkungen unmittelbar den Vertretenen treffen.
Die Vertretungsmacht ist streng vom rechtlichen Können und nicht vom bloßen Dürfen im Innenverhältnis zu unterscheiden: Handelt der Vertreter im Außenverhältnis ohne Vertretungsmacht, ist das Geschäft gem. § 177 I BGB schwebend unwirksam; pflichtwidriges Handeln trotz bestehender Vertretungsmacht bleibt dagegen grundsätzlich wirksam (Missbrauch der Vertretungsmacht). Sie kann rechtsgeschäftlich durch Vollmacht (§ 166 II BGB) oder kraft Gesetzes entstehen, etwa nach §§ 1629, 1793 BGB. Einen vollständigen Überblick über die Voraussetzungen der Stellvertretung bietet der Artikel zur Stellvertretung (Grundlagen & Prüfung).
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