Definition
Ein versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB) liegt vor, wenn sich die Parteien über einen regelungsbedürftigen Punkt tatsächlich nicht geeinigt haben, dies aber nicht bemerken und den Vertrag dennoch als geschlossen ansehen.
Der versteckte Dissens nach § 155 BGB ist das Gegenstück zum offenen Einigungsmangel (§ 154 BGB): Während dort beide Seiten die fehlende Einigung erkennen, gehen die Parteien beim versteckten Dissens irrig von einem wirksamen Vertrag aus. Rechtsfolge ist nach § 155 BGB die Geltung des Vereinbarten, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne den offengebliebenen Punkt geschlossen worden wäre – andernfalls scheitert der Vertrag. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zur Auslegung (§§ 133, 157 BGB), die einem Dissens regelmäßig vorgeht. Wie Einigung und Vertragsschluss zusammenhängen, zeigt der Beitrag Zustandekommen von Verträgen.
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