Definition
Ein Versendungskauf liegt vor, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (§ 447 I BGB).
Klausurhinweis: Die Preisgefahr geht dann bereits mit Auslieferung der Sache an die Transportperson auf den Käufer über.
Der Versendungskauf ist eine Schickschuld: Leistungsort bleibt der Sitz des Verkäufers, nur der Erfolgsort liegt beim Käufer. Haben die Parteien eine Bringschuld vereinbart, ist § 447 BGB nicht anwendbar. Beim Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr nach § 475 II BGB nur über, wenn der Verbraucher die Transportperson selbst beauftragt und der Unternehmer sie ihm nicht zuvor benannt hat.
Umstritten ist, ob § 447 BGB auch beim Transport durch eigene Leute des Verkäufers gilt. In der Klausur taucht die Norm meist bei der Frage auf, ob der Käufer trotz Untergangs der Ware auf dem Transport zahlen muss.
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