Definition
Unter Verschlechterung ist die körperliche Beschädigung oder die Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit zu verstehen.
Untergang meint die physische Vernichtung der Sache oder den Verlust der rechtlichen Selbstständigkeit (etwa infolge der §§ 946 ff. BGB).
Verschlechterung ist neben Untergang und der Unfähigkeit zur Herausgabe eine der drei Schadensvarianten, an die der Schadensersatzanspruch aus § 989 BGB anknüpft. Abzugrenzen ist die bloße Verschlechterung vom Untergang, bei dem die Sache physisch vernichtet wird oder ihre rechtliche Selbstständigkeit verliert (z. B. durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nach §§ 946 ff. BGB). Die Einordnung entscheidet mit über den Umfang des zu ersetzenden Schadens nach §§ 249 ff. BGB.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten