Definition
Verschulden bezeichnet im Zivilrecht die persönliche Vorwerfbarkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens. Es umfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 I 1 BGB). Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs einschließlich des Bewusstseins der Pflichtwidrigkeit; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II BGB). Voraussetzung ist Verschuldensfähigkeit, für die §§ 827, 828 BGB entsprechend gelten (§ 276 I 2 BGB).
Verschulden ist nicht dasselbe wie Vertretenmüssen: Der Schuldner kann nach § 276 I 1 BGB auch ohne Verschulden haften, etwa bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, oder milder haften, etwa nur für eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB). Im Vertragsrecht wird das Vertretenmüssen nach § 280 I 2 BGB vermutet, sodass der Schuldner sich entlasten muss. Im Deliktsrecht trägt dagegen grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast. Fremdes Verschulden wird über § 278 BGB zugerechnet. Anders als im Strafrecht gilt ein objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab, und der Vorsatz verlangt nach der Vorsatztheorie Unrechtsbewusstsein.
