Definition
Verschlossenes Behältnis im Sinne des § 243 I 2 Nr. 2 StGB ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes Raumgebilde, welches nicht zum Betreten von Menschen geeignet ist und dessen Inhalt aufgrund von Sicherheitsvorkehrungen nicht ohne weiteres zugänglich ist.
Das verschlossene Behältnis ist Teil des Regelbeispiels des § 243 I 2 Nr. 2 StGB und indiziert beim Diebstahl einen besonders schweren Fall. Erfasst werden etwa Tresore, Geldkassetten oder verschlossene Koffer; nicht hingegen Räume, die zum Betreten durch Menschen bestimmt sind. Erforderlich ist, dass der Täter die besondere Sicherung gegen Wegnahme überwindet. Klausurrelevant sind die Abgrenzung zum umschlossenen Raum (Nr. 1) und die Behandlung der Regelbeispielstechnik, insbesondere bei Versuch und Gesamtwürdigung. Aufbau und Streitfragen des § 243 StGB vertieft der Beitrag § 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls).
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