Definition
Versammlung i.S.d. § 186 StGB meint eine räumlich vereinigte Personenmehrheit mit einer größeren Anzahl von Menschen, die zu einem bestimmten Zweck zusammengekommen sind.
Eine Versammlung i. S. d. § 186 StGB meint eine räumlich vereinigte Personenmehrheit mit einer größeren Anzahl von Menschen, die zu einem bestimmten Zweck zusammengekommen sind. Anders als der verfassungsrechtliche Versammlungsbegriff des Art. 8 I GG kommt es hier nicht auf eine gemeinsame Meinungsbildung oder -kundgabe an; jeder beliebige gemeinsame Zweck genügt (weite Auffassung). Praktisch relevant wird der Begriff vor allem als Qualifikationsmerkmal des § 186 Alt. 2 StGB, wenn die üble Nachrede in einer Versammlung begangen wird.
Vertiefend: § 186 StGB (Üble Nachrede).
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