Definition
Vermischung ist die untrennbare Vereinigung beweglicher Sachen zu einer einheitlichen Masse, bei der die einzelnen Bestandteile nicht mehr unterschieden werden können (§ 948 I BGB). Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (§ 948 II BGB). Rechtsfolge ist nach § 948 I i.V.m. § 947 BGB Miteigentum der bisherigen Eigentümer nach dem Wertverhältnis (§ 947 I BGB) oder, wenn eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist, Alleineigentum ihres Eigentümers (§ 947 II BGB).
Die Vermischung gehört zum gesetzlichen Eigentumserwerb im Sachenrecht und steht neben Verbindung (§§ 946, 947 BGB) und Verarbeitung (§ 950 BGB). Das Gesetz unterscheidet Vermischung (Flüssigkeiten, Gase, Schmelzen) und Vermengung (feste Stoffe wie Getreide oder Geld), behandelt beide aber gleich.
Klausurrelevant ist vor allem die Geldvermischung, etwa beim Einzahlen fremder Scheine in eine Kasse, sowie der Ausgleich für den Rechtsverlust über § 951 BGB i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Häufiger Fehler: § 948 BGB wird geprüft, obwohl die Sachen noch trennbar sind oder bereits eine Verarbeitung nach § 950 BGB vorliegt.