Vermeidbarkeitstheorie

Definition

Nach der Vermeidbarkeitstheorie (h. M.) liegt der für das Fahrlässigkeitsdelikt (§ 15 StGB) erforderliche Pflichtwidrigkeitszusammenhang nur vor, wenn der tatbestandliche Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.

Bleibt zweifelhaft, ob der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre, gilt in dubio pro reo: Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist dann zu verneinen. Eine bloße Erhöhung des Risikos genügt – anders als nach der Risikoerhöhungslehre – nicht.

Die Vermeidbarkeitstheorie ist in der Fallbearbeitung der Prüfungsmaßstab für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei fahrlässigen Erfolgsdelikten wie § 222 StGB oder § 229 StGB, ebenso für die Quasi-Kausalität beim Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB). Klassiker ist der Radfahrer-Fall des BGH: Der Lkw-Fahrer überholt mit zu geringem Abstand, der betrunkene Radfahrer wäre aber wohl auch bei korrektem Abstand gestürzt – Freispruch. Die Gegenauffassung (Risikoerhöhungslehre) lässt eine Steigerung des Risikos genügen; ihr wird vorgeworfen, Verletzungs- in Gefährdungsdelikte umzudeuten und den Zweifelssatz zu umgehen. Typischer Fehler: Der Streit wird aufgeworfen, obwohl der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten sicher ausgeblieben wäre.

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