Definition
Der Verlust des Sprechvermögens (§ 226 I Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn die Fähigkeit, sich durch artikulierte Laute verständlich zu machen, dauerhaft aufgehoben ist – bloßes Stottern reicht dafür nicht aus.
Der Verlust des Sprechvermögens ist eine der vier in § 226 I Nr. 1 StGB genannten Verlustfolgen und setzt voraus, dass die verbale Kommunikationsfähigkeit vollständig und dauerhaft entfällt – etwa durch eine Verletzung der Stimmbänder oder des Sprachzentrums. Nicht ausreichend sind vorübergehende oder nur teilweise Beeinträchtigungen wie Stottern oder eine vorübergehende Heiserkeit. Zur Systematik der schweren Folgen und zur Konkurrenz mit § 224 StGB siehe den Artikel zu § 226 StGB (Schwere Körperverletzung).
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