Definition
Der Verbotsirrtum ist vermeidbar im Sinne des § 17 S. 2 StGB, wenn der Täter bei gehöriger Gewissensanspannung und unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und seines sozialen Umfelds das Unrecht seiner Handlung hätte erkennen können.
Die Vermeidbarkeit ist der zentrale Prüfungspunkt des Verbotsirrtums nach § 17 StGB: Nur der unvermeidbare Irrtum lässt die Schuld entfallen, beim vermeidbaren bleibt der Täter strafbar und die Strafe kann lediglich gemildert werden. Die Rechtsprechung stellt an die Gewissensanspannung strenge Anforderungen, etwa die Pflicht zur Einholung von Rechtsrat. Eine systematische Darstellung aller Irrtümer mit Klausurhinweisen findest du im Artikel Strafrechtliche Irrtümer.
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