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Definition: Verlust des Sehvermögens

Definition

Der Verlust des Sehvermögens (§ 226 I Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn die Fähigkeit, mit mindestens einem Auge Gegenstände – selbst auf kurze Distanz – zu erkennen, dauerhaft aufgehoben ist; reine Lichtempfindlichkeit genügt nicht.

Der Verlust des Sehvermögens genügt nach § 226 I Nr. 1 StGB bereits, wenn nur ein Auge betroffen ist – auf den Verlust der Sehkraft auf beiden Augen kommt es nicht an. Maßgeblich ist die dauerhafte Unfähigkeit, Gegenstände zu erkennen; verbleibende bloße Lichtwahrnehmung reicht nicht aus, um den Verlust auszuschließen. Wie sich diese Folge zu den übrigen Verlusttatbeständen und zur Erfolgsqualifikation verhält, zeigt der Artikel zu § 226 StGB (Schwere Körperverletzung).

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