Definition
Der Verlust des Sehvermögens (§ 226 I Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn die Fähigkeit, mit mindestens einem Auge Gegenstände – selbst auf kurze Distanz – zu erkennen, dauerhaft aufgehoben ist; reine Lichtempfindlichkeit genügt nicht.
Der Verlust des Sehvermögens genügt nach § 226 I Nr. 1 StGB bereits, wenn nur ein Auge betroffen ist – auf den Verlust der Sehkraft auf beiden Augen kommt es nicht an. Maßgeblich ist die dauerhafte Unfähigkeit, Gegenstände zu erkennen; verbleibende bloße Lichtwahrnehmung reicht nicht aus, um den Verlust auszuschließen. Wie sich diese Folge zu den übrigen Verlusttatbeständen und zur Erfolgsqualifikation verhält, zeigt der Artikel zu § 226 StGB (Schwere Körperverletzung).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten