Definition
Verkehrssitte ist die in den beteiligten Verkehrskreisen während eines angemessenen Zeitraums gleichmäßig und einheitlich geübte tatsächliche Verhaltensweise. Sie ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen sowie bei der Art und Weise der Leistung zu berücksichtigen (§§ 157, 242 BGB).
Die Verkehrssitte ist kein Rechtssatz, sondern eine tatsächliche Übung. Anders als beim Gewohnheitsrecht fehlt die Rechtsüberzeugung der Beteiligten. Sie wird grundsätzlich auch ohne Kenntnis der Parteien berücksichtigt.
Daneben knüpfen etwa § 151 S. 1 BGB (Annahme ohne Zugang) und § 346 HGB (Handelsbrauch unter Kaufleuten) an Gepflogenheiten des Verkehrs an. Ein typischer Klausurfehler ist es, Verkehrssitte und Handelsbrauch gleichzusetzen, obwohl der Handelsbrauch auf den Handelsverkehr beschränkt ist.
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