Definition
Eine Verklammerung (Handlungseinheit bei verklammerten Delikten) liegt vor, wenn zwei selbstständige Straftaten durch ein drittes Delikt verbunden, aber nicht vollständig abgebildet werden.
Die Verklammerung setzt nach h.M. voraus, dass das Klammerdelikt im Verhältnis zu beiden verklammerten Taten mindestens gleich schwer wiegt; ist es milder, tritt es hinter beide Delikte zurück, was Tatmehrheit nach § 53 StGB zur Folge hat. Klassisches Beispiel ist die Verklammerung von Diebstahl und Sachbeschädigung durch eine Freiheitsberaubung. Ausführlich behandelt im Artikel Strafrechtliche Konkurrenzen.
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