Definition
Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, unterhält oder eine Gefahrenquelle eröffnet: Er muss diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind, um Dritte vor daraus drohenden Schäden zu bewahren. Die Verletzung einer solchen Pflicht kann als Verletzungshandlung durch Unterlassen eine Haftung aus § 823 I BGB begründen, wenn dem Schädiger eine Garantenstellung zukommt und ihm die gebotene Sicherungsmaßnahme möglich und zumutbar war.
Klausurhinweis: Verkehrssicherungspflichten begründen keine Erfolgshaftung; geschuldet sind nur die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren.
Typische Fallgruppen der Verkehrssicherungspflicht sind die Wege- und Grundstückssicherung (z. B. Streu- und Räumpflichten), die Produzentenhaftung sowie die Veranstalter- und Bauherrenhaftung. Von den deliktischen Verkehrssicherungspflichten sind die vertraglichen Schutzpflichten aus § 241 II BGB zu unterscheiden, die parallel neben einem Anspruch aus § 823 I BGB bestehen können. In der Klausur ist regelmäßig zu prüfen, wie weit die zumutbaren Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall reichen und wen die Beweislast für deren Verletzung trifft.
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