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Definition: Verhindern

Definition

Bei der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b II Nr. 3 StGB ist zwischen dem Verhindern und dem Erschweren des Löschens des Brandes zu unterscheiden:

  • Verhindern: Die vollständige Vereitelung der Brandbekämpfung, sodass das Feuer nicht gelöscht werden kann.

  • Erschweren: Jede nicht ganz unerhebliche Behinderung der Löscharbeiten, die diese entweder zeitlich verzögert oder sachlich erschwert (z. B. durch erhöhten Material- oder Personaleinsatz).

Die Regelbeispiele des § 306b II StGB verschärfen den Strafrahmen der schweren Brandstiftung erheblich und erfassen besonders gefährliche Begehungsweisen. Nr. 3 knüpft speziell an Löschbehinderungen an, während die übrigen Regelbeispiele etwa die Todesgefahr für eine große Zahl von Menschen oder eine Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht betreffen. Da es sich um Regelbeispiele und nicht um Tatbestandsmerkmale im engeren Sinne handelt, ist stets eine Gesamtwürdigung erforderlich, ob ausnahmsweise ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Vertiefend behandelt dies der Artikel zu § 306b StGB (Besonders schwere Brandstiftung).

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