Definition
Die Verhinderungskausalität fehlt, wenn der Nichteintritt der Vollendung dem Täter in keiner Weise kausal zurechenbar ist.
Die Verhinderungskausalität wird vor allem beim Rücktritt vom Versuch und bei der tätigen Reue diskutiert: Nur wer die Vollendung durch eigenes Zutun tatsächlich verhindert, kann strafbefreiend zurücktreten. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zwischen aktivem Verhindern und bloßem Geschehenlassen sowie die Frage, wem das Ausbleiben des Erfolgs zuzurechnen ist. Den dogmatischen Rahmen der Kausalitätslehre liefert der Artikel zu den Grundlagen des Strafrechts.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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