Definition
Ein Verkehrsgeschäft setzt voraus, dass auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auf Veräußererseite steht (im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs, §§ 932 ff. BGB).
Das Erfordernis eines Verkehrsgeschäfts grenzt den gutgläubigen Erwerb von bloßen Vermögensverschiebungen innerhalb derselben Rechtssphäre ab, etwa bei Erbfolge, Verschmelzung oder Vertretung ohne Interessengegensatz. Fehlt es an einem echten Rechtsträgerwechsel, scheidet ein gutgläubiger Erwerb von vornherein aus. Die Voraussetzungen im Detail behandelt der Artikel zu §§ 929 S. 1, 932 BGB.
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