Definition
Verhaltene Ansprüche sind Ansprüche, auf die der Schuldner entgegen § 271 I BGB erst auf Verlangen des Gläubigers leisten darf.
Verhaltene Ansprüche weichen vom Grundsatz der sofortigen Fälligkeit nach § 271 I BGB ab: Der Gläubiger muss die Leistung erst verlangen, bevor der Schuldner überhaupt leisten darf. Praktisch relevant ist dies für den Beginn der Verjährung, da die Fälligkeit und damit der Lauf der Frist nach § 199 I BGB erst mit dem Verlangen einsetzt. Klassische Beispiele sind der Herausgabeanspruch aus § 695 BGB und der Rückforderungsanspruch aus § 696 BGB. Weitere Leistungsmodalitäten erläutert der Artikel zu den Leistungsmodalitäten.
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