Definition
Eine Verfügung eines Nichtberechtigten liegt vor, wenn jemand im eigenen Namen über ein fremdes Recht verfügt, ohne hierzu berechtigt zu sein. Eine solche Verfügung wird gemäß § 185 I BGB wirksam, wenn der Berechtigte vorher einwilligt, oder gemäß § 185 II 1 Alt. 1 BGB, wenn er sie nachträglich genehmigt.
Klausurhinweis: Praktisch bedeutsam ist die Vorschrift vor allem als Ausnahme vom Abstraktionsprinzip nicht berührte Wirksamkeitsvoraussetzung im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs (§§ 932 ff. BGB) sowie als Anknüpfungspunkt der Nichtleistungskondiktion nach § 816 BGB, wenn der Nichtberechtigte einen Vorteil aus seiner Verfügung erlangt.
Die Vorschrift des § 185 BGB ist Ausdruck des sachenrechtlichen Bestimmtheits- und Trennungsprinzips und ermöglicht die nachträgliche Heilung an sich unwirksamer Verfügungen. Klausurrelevant ist insbesondere die Konstellation der Mehrfachverfügung nach § 185 II 1 Alt. 2 BGB sowie das Zusammenspiel mit dem gutgläubigen Erwerb, wenn der Erwerber gerade nicht gutgläubig ist und daher auf eine wirksame Berechtigung des Verfügenden angewiesen bleibt. Auch im Bereicherungsrecht (§ 816 BGB) spielt die Norm eine zentrale Rolle, wenn der Nichtberechtigte einen Vermögensvorteil aus seiner Verfügung zieht.
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