Definition
Eine Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird.
Nichtberechtigter ist jemand, der mangels Rechtsinhaberschaft oder aufgrund einer Verfügungsbeschränkung keine Verfügungsbefugnis hat.
Der Verfügungsbegriff bildet das Gegenstück zum Verpflichtungsgeschäft und ist Dreh- und Angelpunkt des Trennungs- und Abstraktionsprinzips. Typische Verfügungen sind die Übereignung (§ 929 S. 1 BGB), die Abtretung (§ 398 BGB) sowie die Belastung oder Aufhebung eines Rechts. In der Klausur entscheidend sind der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz und die Wirksamkeit von Verfügungen eines Nichtberechtigten nach § 185 BGB. Einordnung und Beispiele liefert der Artikel zu den Grundbegriffen des Sachenrechts.
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