Definition
Das Verfügungsgeschäft besteht aus einer Verfügung und damit aus einer rechtsgeschäftlichen, unmittelbaren Einwirkung auf ein bestehendes Recht.
Vom Verfügungsgeschäft zu unterscheiden ist das Verpflichtungsgeschäft, das lediglich zur Vornahme einer Leistung verpflichtet, ohne selbst auf ein Recht einzuwirken. Nach dem im deutschen Zivilrecht geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzip sind beide Rechtsgeschäfte in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen. Vertiefend dazu: Grundbegriffe des Zivilrechts.
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