Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis

Definition

  • Eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis ist eine nach außen wirkende Rechtsmacht, rechtsgeschäftlich oder hoheitlich auf fremdes Vermögen einzuwirken oder eine schuldrechtliche Verpflichtung zu schaffen.

  • Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung einer Rechtsposition.

  • Verpflichtung ist die Begründung eines Schuldverhältnisses.

Die Unterscheidung zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis prägt zahlreiche zivilrechtliche Prüfungen: Wer wirksam verfügen will, muss Inhaber des Rechts oder nach § 185 I BGB ermächtigt sein, während die Verpflichtungsbefugnis allein das schuldrechtliche „Dürfen“ betrifft. Besonders examensrelevant sind die Konstellationen des Nichtberechtigten und der Einwilligung bzw. Genehmigung. Trennungs- und Abstraktionsprinzip sowie die Abgrenzung von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft erläutert der Artikel zu den Grundbegriffen des Sachenrechts.

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