Definition
Eine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis ist eine nach außen wirkende Rechtsmacht, rechtsgeschäftlich oder hoheitlich auf fremdes Vermögen einzuwirken oder eine schuldrechtliche Verpflichtung zu schaffen.
Verfügung ist jede Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung einer Rechtsposition.
Verpflichtung ist die Begründung eines Schuldverhältnisses.
Die Unterscheidung zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis prägt zahlreiche zivilrechtliche Prüfungen: Wer wirksam verfügen will, muss Inhaber des Rechts oder nach § 185 I BGB ermächtigt sein, während die Verpflichtungsbefugnis allein das schuldrechtliche „Dürfen“ betrifft. Besonders examensrelevant sind die Konstellationen des Nichtberechtigten und der Einwilligung bzw. Genehmigung. Trennungs- und Abstraktionsprinzip sowie die Abgrenzung von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft erläutert der Artikel zu den Grundbegriffen des Sachenrechts.
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