Definition
Die Verfügungsbefugnis oder auch Verfügungsmacht ist die Rechtsmacht zur Vornahme einer wirksamen Verfügung.
Regelmäßig steht die Verfügungsbefugnis dem Rechtsinhaber selbst zu, kann aber durch Gesetz (z. B. § 80 InsO) oder Rechtsgeschäft – etwa eine Ermächtigung nach § 185 I BGB – auf Dritte übertragen oder ihm entzogen werden. Fehlt sie, bleibt die Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 185 I BGB schwebend unwirksam, sofern sie nicht genehmigt wird oder ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB eingreift. In der Klausur ist die Verfügungsbefugnis stets als eigenständiges Wirksamkeitserfordernis neben Einigung und Übergabe zu prüfen. Mehr dazu im Artikel zu § 929 S. 1 BGB.
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