Definition
Vergeblich i.S.d. § 284 BGB meint, dass sich die Aufwendung wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung als nutzlos erweist.
Die Vergeblichkeit der Aufwendung muss gerade kausal auf der Pflichtverletzung des Schuldners beruhen (§ 284 a.E. BGB) – wäre der Zweck ohnehin nicht erreicht worden, scheidet der Anspruch aus. Erreicht die Aufwendung ihren Zweck anderweitig, fehlt es ebenfalls an der Vergeblichkeit; die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung genügt dafür nicht. Praktisch relevant wird dies vor allem bei ideellen Aufwendungen wie Hochzeits- oder Urlaubsreisekosten. Eine vollständige Darstellung der Voraussetzungen bietet der Artikel zu § 284 BGB (Aufwendungsersatz).
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