Definition
Bei einer verfassungsimmanenten Schranke ist das Grundrecht nur durch Grundrechte anderer oder andere Güter von Verfassungsrang, also kollidierendes Verfassungsrecht, einschränkbar.
Verfassungsimmanente Schranken kommen vor allem bei den sogenannten vorbehaltlosen Grundrechten zum Tragen, die im Wortlaut keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt enthalten – etwa die Glaubensfreiheit (Art. 4 I GG) oder die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III GG). Da auch diese Rechte nicht schrankenlos gewährt werden können, hat die Rechtsprechung den Weg über kollidierendes Verfassungsrecht eröffnet. Kommt es zu einer Kollision zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen, ist im Rahmen der praktischen Konkordanz ein schonender Ausgleich zu suchen, der beiden Rechtsgütern möglichst weitgehend Geltung verschafft, anstatt eines vollständig verdrängen zu lassen.
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