Definition
Das Verfälschen einer echten Urkunde im Sinne des § 267 I Var. 2 StGB ist jede nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts und damit der Beweisrichtung einer echten Urkunde.
Das Verfälschen ist die zweite Tatvariante des § 267 I StGB und setzt – anders als das Herstellen einer unechten Urkunde – an einer ursprünglich echten Urkunde an. Umstritten ist, ob auch der Aussteller selbst tauglicher Täter sein kann; die h.M. bejaht dies, sobald das alleinige Beweisführungsrecht auf einen anderen übergegangen ist. Entscheidend bleibt stets die Veränderung der Beweisrichtung. Vertiefend der Beitrag zu § 267 StGB (Urkundenfälschung).
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