Definition
Verdunkelungsgefahr ist ein Haftgrund nach § 112 II Nr. 3 StPO. Sie liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
Erforderlich sind bestimmte Tatsachen aus dem Verhalten des Beschuldigten; die bloße abstrakte Möglichkeit einer Beweismanipulation genügt nicht. Zulässiges Verteidigungsverhalten wie Schweigen, Bestreiten oder eigene Ermittlungen der Verteidigung begründet keine Verdunkelungsgefahr. Mit fortschreitenden Ermittlungen und gesicherten Beweisen schwächt sie sich regelmäßig ab, weshalb sie nach Anklageerhebung besonders kritisch zu prüfen ist. Neben dem dringenden Tatverdacht muss die Untersuchungshaft stets verhältnismäßig sein (§ 112 I 2 StPO). Reichen weniger einschneidende Maßnahmen wie ein Kontaktverbot aus, ist der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 II StPO auszusetzen.
