Definition
Verbundene Verträge im Sinne des § 358 III 1 BGB liegen vor, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Praktische Bedeutung entfaltet die Vorschrift vor allem im Kreditrecht: Widerruft der Verbraucher den finanzierten Vertrag oder den Darlehensvertrag, erstreckt sich dies über den Widerrufsdurchgriff nach § 358 I, II BGB auf den jeweils anderen Vertrag. Daneben kann der Verbraucher über den Einwendungsdurchgriff gemäß § 359 I 1 BGB dem Darlehensgeber Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft entgegenhalten. Von der Abgrenzung zu den zusammenhängenden Verträgen nach § 360 BGB hängt ab, welche Rechtsfolgen im Einzelfall greifen.
Einen vertieften Einblick in Voraussetzungen und Rechtsfolgen bietet der Artikel zu Verbundenen Verträgen.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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